Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

Ob ein österreichischer Subunternehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründet, hängt insbesondere von der Dauer der Arbeiten, den örtlichen Einsätzen und dem Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Tätigkeiten im Ausland ab.

Im internationalen Steuerrecht ist die sogenannte „Betriebsstätte“ ein zentraler Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Unternehmen im Ausland. Eine Betriebsstätte im Ausland liegt vor, wenn ein Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, über die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Relevant sind das örtliche Element (konkreter Ort), das zeitliche Element (hinreichende Dauer/Verfügungsmacht) und das funktionale Element (operative Tätigkeit am Ort).

Subunternehmer mit Sitz in Österreich

Ein Generalunternehmer, der in seinem Ansässigkeitsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bahnbau und Bahninstandsetzungsarbeiten durchführte, setzte dafür regelmäßig Subunternehmer ein. Einer dieser Subunternehmer war ein Unternehmer mit Sitz in Österreich. Fraglich war, ob der österreichische Subunternehmer durch seine Tätigkeit im Ausland (Ansässigkeitsstaat des Generalunternehmers) dort eine Betriebsstätte begründete.

Ansicht des Finanzministeriums

Entscheidend ist die Perspektive des Subunternehmers, da die Beurteilung subjektbezogen vorzunehmen ist. Es ist zu prüfen, ob der Subunternehmer aus seiner eigenen Sicht eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland unterhält. Eine enge Verbindung zum Generalunternehmer allein reicht dafür nicht aus. Zwar kann auch Infrastruktur wie Gleisanlagen als ortsbezogene Einrichtung gelten, doch fehlte es im vorliegenden Fall am notwendigen örtlichen Zusammenhang. Der Subunternehmer arbeitete nicht dauerhaft an einem bestimmten Abschnitt des Bahnnetzes, sondern wurde punktuell und an wechselnden Abschnitten des Bahnnetzes eingesetzt. Die Einsätze erfolgten meist kurzfristig, oft nur tageweise, und waren durch längere Unterbrechungen voneinander getrennt.

Zeitliche Komponente

Auch die zeitliche Komponente sprach im konkreten Fall gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte. Eine Tätigkeit gilt in der Regel erst dann als ausreichend dauerhaft, wenn sie über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel zwölf Monate im Fall von Bauausführungen, ausgeübt wird. Werden vom Subunternehmer mehrere, voneinander unabhängige Aufträge ausgeführt und liegt keine künstliche Aufspaltung der Verträge vor, dann sind die Fristen für die Begründung von Betriebsstätten getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Zeiten hat jedoch dann zu erfolgen, wenn die einzelnen (Bau-)Projekte wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Im konkreten Fall erfolgten die Aufträge jedoch unabhängig voneinander, betrafen unterschiedliche Streckenabschnitte und basierten auf separaten Verträgen.

Demnach fehlten der geografische Zusammenhang und auch die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, sodass keine Betriebsstätte begründet wurde. Auch ein Rahmenvertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer änderte daran nichts.

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